Jeweltime Swiss / Swiss Made

Swiss Made – per Gesetz,
nicht per Etikett.

Die Bezeichnung „Swiss Made“ ist gesetzlich geschützt. Wir erfüllen ihre Vorgaben – mit Materialien, Werken und einer Endmontage, die dort stattfinden, wo es zählt: in der Schweiz.

Materialien

Aus Substanz gebaut.

Jede Uhr ist nur so gut wie das, woraus sie besteht. Wir arbeiten mit Materialien, die eine Marke tragen – langlebig, präzise, ehrlich.

Material 01

Edelstahl 316L

Chirurgenstahl der Güte 316L – korrosionsbeständig, hautfreundlich und ideal für hochglänzende oder gebürstete Oberflächen.

Material 02

Saphirglas

Kratzfestes Saphirglas, optional entspiegelt – für einen klaren Blick aufs Zifferblatt über Jahrzehnte.

Material 03

Präzisionswerke

Quarz oder Automatik – Schweizer Werke, ausgewählt passend zu Funktion, Preispunkt und Charakter Ihrer Kollektion.

Material 04

Finish & Branding

Gravuren, applizierte Logos, bedruckte Zifferblätter, geprägte Bänder – Ihre Identität, umgesetzt auf den Zehntelmillimeter.

100%
Geprüft in CH
Qualität

Montiert und geprüft
in der Schweiz.

Komponenten können weltweit beschafft werden – das Werk muss jedoch in der Schweiz zusammengesetzt und geprüft werden, die Einschalung erfolgt in der Schweiz, und mindestens 60 % der Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen. Die Endkontrolle führen wir selbst durch – in der Schweiz. Jedes Mal.

Die gesetzlichen Kriterien

Was Swiss Made wirklich verlangt

Die Bezeichnung „Swiss Made" ist durch die Schweizer Bundesverordnung (SR 232.119) geschützt. Sie ist kein Marketinglabel – sondern eine Rechtspflicht mit fünf kumulativen Voraussetzungen.

Kriterium01

Schweizer Werk

Das Werk muss schweizerisch sein: in der Schweiz zusammengesetzt, durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert, mindestens 60 % der Herstellungskosten des Werks müssen in der Schweiz anfallen, und schweizerische Bestandteile müssen mindestens 50 % des Gesamtwerts aller Bauteile ausmachen (ohne Montagekosten).

Kriterium02

Einschalung in der Schweiz

Das Werk muss in der Schweiz in das Gehäuse eingeschalt werden – dieser Schritt darf nicht ins Ausland verlagert werden.

Kriterium03

Endkontrolle in der Schweiz

Der Hersteller muss die Endkontrolle der Uhr selbst in der Schweiz durchführen. Eine Delegation dieses Schritts genügt nicht – er muss durch den Hersteller selbst erfolgen.

Kriterium04

60 % der Gesamtherstellungskosten der Uhr in der Schweiz

Mindestens 60 % der Gesamtherstellungskosten der Uhr (nicht nur des Werks) müssen in der Schweiz anfallen. Nicht angerechnet werden: Verpackungs- und Transportkosten, Vertriebs- und Marketingkosten, Batteriekosten sowie Materialien, die objektiv nicht in genügender Menge in der Schweiz verfügbar sind.

Kriterium05

Technische Entwicklung in der Schweiz

Seit 1. Januar 2019: Bei rein mechanischen Uhren müssen mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau in der Schweiz stattfinden. Bei nicht ausschliesslich mechanischen Uhren gilt dies zusätzlich für die Konzeption der Schaltungen, der Anzeige und der Software.

Rechtsgrundlage

Quelle: Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (SR 232.119), Stand 1. Januar 2017, mit Änderung vom 17. Juni 2017 (in Kraft ab 1. Januar 2019). Zuwiderhandlungen fallen unter die Strafbestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG).

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